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Studieren mit Kind


Gut 7 Prozent aller Studierenden haben Kinder. Es ist oftmals eine große Herausforderung, die Anforderungen eines Studiums mit den Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung zu vereinbaren. Zahlreiche Hochschulen in Baden-Württemberg bemühen sich, ihre Angebote zu verbessern, um den Spagat zwischen Windeln und Wissenschaft zu erleichtern. Hinzu kommt häufig noch die Notwendigkeit, nebenbei zu jobben.

Studi online gibt nützliche Tipps


Beratungs- und sonstige Angebote der Gleichstellungsbüros vor Ort
Umfangreiche Beratungsangebote für Studierende mit Kind(ern) finden Sie auch bei den Studierendenwerken und in den Gleichstellungsbüros an den Hochschulen:

- Studierendenwerke
- Universitäten
- Pädagogische Hochschulen
- Musik- und Kunsthochschulen
- Hochschulen für Angewandte Wissenschaften
- Duale Hochschule


Studierende Mütter - Situation an Hochschulen
Das Phasenmodell, das ein Nacheinander von Ausbildung, Eintritt ins Erwerbsleben, Festigung der Berufsposition oder Karriere und dann erst eine Familiengründung vorsieht, ist – zumindest in den alten Bundesländern – ein verbreitetes Muster. Für Frauen mit Hochschulausbildung und dem Wunsch nach Kindern ist dieses Lebensmuster allerdings von einiger Brisanz.

Wie gelingt es studierenden Eltern, Studium und Kind zu vereinbaren? Den Abschlussbericht zum Forschungsprojekt der SoFFI.K finden Sie hier.



Kontaktstellen "Frauen und Beruf"

In Baden-Württemberg gibt es 10 Kontaktstellen "Frau und Beruf". Diese frauenspezifischen
Beratungsstellen sind vor Ort in Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Bildung eingebunden. Sie sind die Anlaufstelle für Frauen zu allen beruflichen Fragen. Sie ermutigen Frauen zu einer aktiven Lebens- und Berufswegeplanung, zeigen zum Beispiel Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf und bieten Hilfestellung u.a. in folgenden Bereichen an:

  • Aus- und Weiterbildung, Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nach der Familienphase
  • Kursen und Seminaren zu allen Aspekten des Frauenerwerbslebens
  • Fördermöglichkeiten, Messen, Informationsveranstaltungen zum Thema Frau und Beruf
  • Informationen über Berufsbilder, Anforderungen und Qualifikationen
  • Erschließung von neuen Berufsbildern für Frauen
  • Informationen zur Existenzgründung
Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.


Rechtliche Grundlagen:

1. Allgemein

a) Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten leiblichen Eltern und Adoptiveltern.

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben jeweils einen Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren bis zum achten Geburtstag des Kindes. Davon können maximal 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl alleine als auch gemeinsam nehmen.

Nach dem Ende der Elternzeit haben Mutter und Vater Anspruch zu den bisherigen Bedingungen - entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz – weiterbeschäftigt zu werden.

b) Elterngeld

Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes mit dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die:

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 32 Stunden in der Woche beschäftigt sind.

Elterngeld wird in Höhe von 65 bis zu 100 Prozent des durchschnittlichen Nettoerwerbs-Einkommens der letzten 12 Monate des Elternteils, das seine Arbeit unterbricht, gewährt. Maximal 1.800 Euro monatlich. Auch Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, erhalten ein Elterngeld von mindestens 300 Euro; für Geringverdienende kann sich ein höheres Elterngeld ergeben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für jedes weitere Kind um je 300 Euro.
Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld werden allerdings angerechnet. Weitere Infomationen finden sich auf der Webseite des BMFSFJ.

Wie bekomme ich Elterngeld?

Elterngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder bei der Elterngeldstelle. Den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen können Sie bei Ihrer Gemeinde wieder abgeben oder direkt zur Elterngeldstelle senden.


c) Mutterschaftsgeld

Dieser Zuschuss steht der werdenden Mutter bereits während der Sechs-Wochen-Schutzfrist vor der Geburt zu und kann frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden. Ausbezahlt wird das Mutterschaftsgeld bis 8 Wochen nach der Geburt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist, Anträge gibt es bei den Krankenkassen oder über das Bundesverwaltungssamt.


d) Kinderzuschlag für Eltern

Der Kinderzuschlag umfasst neben der Geldleistung in Höhe von bis zu 250Euro auch Leistungen für z.B. eintägige Schulausflüge, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Zuschuss zu gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung oder der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die ihren eigenen Lebensunterhalt sichern, den ihrer Kinder jedoch nicht oder nicht vollständig abdecken können. Weitere Informationen finden Sie unter hier.


e) Kinderfreibetrag

Bei Abgabe der Steuererklärung berechnet das Finanzamt, ob der Bezug des Kindergelds oder der steuerliche Freibetrag im Jahr 2023 von 8952 Euro für die Steuer der Eltern günstiger ist. Der Kinderfreibetrag bedeutet, dass Eltern auf diesen Betrag keine Steuern zahlen müssen, weil ein Existenzminimum für Kinder steuerfrei bleiben muss.

Der Freibetrag wird bei der Steuererklärung in die Anlage "Kind" eingetragen. Weitere Infomationen finden sich auf der Webseite des BMFSFJ.


f) Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Elternpaare und Alleinerziehende dürfen bis zu 4000 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Zusammenlebende Elternteile müssen hierfür in der Regel beide Berufstätig sein. Die Steuervergünstigung gilt für Kinder zwischen 0 und 13 Jahre.


g) Wohnungsbauprämie

Sie fördert Sparleistungen, die auf den Bau oder Kauf einer Immobilie ausgerichtet sind - wie zum Beispiel den Bausparvertrag. Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, bezuschusst der Staat die erbrachte Sparleistung mit bis zu 8,8 Prozent.

Die Wohnungsbauprämie kann bereits von Kindern ab 16 Jahren beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.


h) Kindergeld

Es gibt für Kinder (pro Kind) unter 18 Jahren (oder nach Volljährigkeit unter bestimmten Bedingungen) 250€ Kindergeld. Nähere Informationen finden Sie hier.


2. Im Studium

a) Flexibilisierungsmöglichkeiten im Studium

Um Schwangerschaft, Studium und Kind(er) besser vereinbaren zu können, hat das Landeshochschulgesetz den Hochschulen Spielräume eröffnet, das Studium von Müttern und Vätern zu flexibilisieren.


b) Teilzeitstudium

Das Landeshochschulgesetz ermöglicht den Hochschulen in Baden-Württemberg das Einrichten von Teilzeitstudiengängen. Einige Hochschulen bieten ein Teilzeitstudium bereits an, beispielsweise die Universität Heidelberg.

Weitere Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen sind bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.


c) Mutterschutz und Elternzeit

Die Regelung im LHG zu den Prüfungsordnungen lautet: § 34 Prüfungsordnungen Abs. 1 Satz 2:

Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.

Das neue Hochschulgesetz hat auf viele Detailregelungen verzichtet und den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ordnungen zu erlassen. Generelle Regelungen auf Hochschulebene sind in den Grundordnungen festgelegt. Fachspezifische Regelungen sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge geregelt.


d) Beurlaubung

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich für die Zeiten der Kindererziehung beurlauben zu lassen. § 61 LHG regelt die Beurlaubung.

(1) “Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2) … Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.

Während der Zeiten der Beurlaubung ist die Gefahr groß, den Kontakt zu den Studienkolleginnen und –kollegen zu verlieren. Es laufen daher zahlreiche Bemühungen, einerseits Teilzeitstudienmöglichkeiten zu etablieren und andererseits im Urlaubssemester Scheine und Prüfungen ablegen zu dürfen.


Studierendenwerke Baden-Württemberg:


Die Studierendenwerke kümmern sich um sozialpolitische Belange der Studierenden und stellen die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung an den Hochschulen sicher. Insgesamt gibt es 8 Studierendenwerke in Baden-Württemberg, die sich in den folgenden Bereichen für die Studierenden einsetzen:

• Beratung bei der Studienfinanzierung
• Studentisches Wohnen
• Verpflegung an den Hochschulen
• Einrichtungen zur Sozial-, psychotherapeutischen und Rechtsberatung
• Kinder-Betreuungseinrichtungen
• Kulturelle Förderung
• Internationales

Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Studierendenwerke Baden-Württembergs oder auf der Internetpräsenz des jeweiligen Studierendenwerks:

Studierendenwerk Bodensee
Studierendenwerk Freiburg
Studierendenwerk Heidelberg
Studierendenwerk Karlsruhe
Studierendenwerk Mannheim
Studierendenwerk Stuttgart
Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim
Studierendenwerk Ulm



Beratungsangebote der Universitäten

Universität Freiburg
Universität Heidelberg
Universität Hohenheim
Universität Karlsruhe
Universität Konstanz
Universität Mannheim
Universität Stuttgart
Universität Tübingen
Universität Ulm


Beratungsangebote der Pädagogischen Hochschulen

Pädagogische Hochschule Freiburg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Pädagogische Hochschule Schwäbisch-Gmünd
Pädagogische Hochschule Weingarten

Beratungsangebote der Kunst- und Musikhochschulen

Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Freiburg
Staatliche Hochschule für Musik Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen


Beratungsangebote der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

Hochschule Aalen
Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Hochschule Biberach
Hochschule Esslingen
Hochschule Furtwangen
Hochschule Heilbronn - Technik Wirtschaft Informatik
Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft
Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen
Hochschule Mannheim
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Hochschule Offenburg
Hochschule Pforzheim
Hochschule Ravensburg-Weingarten
Hochschule Reutlingen
Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
Hochschule der Medien Stuttgart
Hochschule für Technik Stuttgart
Technische Hochschule Ulm - Hochschule für Technik
Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei
Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung)

Beratungsangebote der Dualen Hochschulen

DHBW Heidenheim
DHBW Karlsruhe
DHBW Lörrach
DHBW Mannheim
DHBW Mosbach
DHBW Ravensburg
DHBW Stuttgart
DHBW Villingen-Schwenningen
Württembergische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA)



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