Gut 7 Prozent aller Studierenden haben Kinder. Es ist oftmals
eine große Herausforderung, die Anforderungen eines Studiums
mit den Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung zu
vereinbaren. Zahlreiche Hochschulen in Baden-Württemberg
bemühen sich, ihre Angebote zu verbessern, um den Spagat
zwischen Windeln und Wissenschaft zu erleichtern. Hinzu kommt
häufig noch die Notwendigkeit, nebenbei zu jobben.
Studi online gibt nützliche Tipps
Beratungs- und sonstige
Angebote der Gleichstellungsbüros vor Ort
Umfangreiche Beratungsangebote für
Studierende mit Kind(ern) finden Sie auch bei
den Studierendenwerken und in den Gleichstellungsbüros
an den Hochschulen:
- Studierendenwerke
- Universitäten
- Pädagogische Hochschulen
- Musik- und Kunsthochschulen
- Hochschulen für Angewandte
Wissenschaften
- Duale Hochschule
Studierende Mütter -
Situation an Hochschulen
Das Phasenmodell, das ein
Nacheinander von Ausbildung, Eintritt ins Erwerbsleben,
Festigung der Berufsposition oder Karriere und dann erst
eine Familiengründung vorsieht, ist – zumindest in den alten
Bundesländern – ein verbreitetes Muster. Für Frauen mit
Hochschulausbildung und dem Wunsch nach Kindern ist dieses
Lebensmuster allerdings von einiger Brisanz.
Wie gelingt es studierenden Eltern, Studium und Kind zu
vereinbaren? Den Abschlussbericht zum Forschungsprojekt der
SoFFI.K finden Sie hier.
Kontaktstellen
"Frauen und Beruf"
In Baden-Württemberg gibt
es 10 Kontaktstellen "Frau und Beruf". Diese
frauenspezifischen
Beratungsstellen sind vor Ort in Wirtschaft, Arbeitsmarkt
und Bildung eingebunden. Sie sind die Anlaufstelle für
Frauen zu allen beruflichen Fragen. Sie ermutigen Frauen zu
einer aktiven Lebens- und Berufswegeplanung, zeigen zum
Beispiel Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf auf und bieten Hilfestellung u.a. in folgenden
Bereichen an:
- Aus- und Weiterbildung, Wiedereinstieg in die
Erwerbstätigkeit nach der Familienphase
- Kursen und Seminaren zu allen Aspekten des
Frauenerwerbslebens
- Fördermöglichkeiten, Messen,
Informationsveranstaltungen zum Thema Frau und Beruf
- Informationen über Berufsbilder, Anforderungen und
Qualifikationen
- Erschließung von neuen Berufsbildern für Frauen
- Informationen zur Existenzgründung
Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
Rechtliche Grundlagen:
1. Allgemein
a) Elternzeit
Elternzeit ist ein
gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber
auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der
Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes.
Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten leiblichen
Eltern und Adoptiveltern.
Mütter und Väter,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben jeweils einen
Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren bis zum achten
Geburtstag des Kindes. Davon können maximal 24 Monate
Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des
Kindes genommen werden. Die Elternzeit können beide
Elternteile sowohl alleine als auch gemeinsam nehmen.
Nach dem Ende der
Elternzeit haben Mutter und Vater Anspruch zu den bisherigen
Bedingungen - entweder auf dem gleichen oder einem
gleichwertigen Arbeitsplatz – weiterbeschäftigt zu werden.
b) Elterngeld
Elterngeld ist eine
familienpolitische Leistung des Bundes mit dem Ziel,
Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu
unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die
Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die:
- ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem
Haushalt leben,
- dieses Kind selbst
betreuen und erziehen und
- nicht erwerbstätig sind
oder nicht mehr als 32 Stunden in der Woche beschäftigt
sind.
Elterngeld wird in Höhe
von 65 bis zu 100 Prozent des durchschnittlichen
Nettoerwerbs-Einkommens der letzten 12 Monate des
Elternteils, das seine Arbeit unterbricht, gewährt. Maximal
1.800 Euro monatlich. Auch Elternteile, die nicht
erwerbstätig sind, erhalten ein Elterngeld von mindestens
300 Euro; für Geringverdienende kann sich ein höheres
Elterngeld ergeben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das
Elterngeld für jedes weitere Kind um je 300 Euro.
Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate
lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei
untereinander aufteilen, Monate mit Bezug von
Mutterschaftsgeld werden allerdings angerechnet. Weitere
Infomationen finden sich auf der Webseite des BMFSFJ.
Wie bekomme ich
Elterngeld?
Elterngeld wird nur auf
Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer
Gemeinde oder bei der Elterngeldstelle. Den ausgefüllten
Antrag nebst Anlagen können Sie bei Ihrer Gemeinde
wieder abgeben oder direkt zur Elterngeldstelle senden.
c) Mutterschaftsgeld
Dieser Zuschuss steht der
werdenden Mutter bereits während der
Sechs-Wochen-Schutzfrist vor der Geburt zu und kann
frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin
beantragt werden. Ausbezahlt wird das Mutterschaftsgeld bis
8 Wochen nach der Geburt.
Die Höhe des
Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der
letzten 3 Monate vor der Schutzfrist, Anträge gibt es bei
den Krankenkassen oder über das Bundesverwaltungssamt.
d) Kinderzuschlag
für Eltern
Der Kinderzuschlag umfasst
neben der Geldleistung in Höhe von bis zu 250Euro auch
Leistungen für z.B. eintägige Schulausflüge, Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf, Zuschuss zu gemeinschaftlicher
Mittagsverpflegung oder der Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben. Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt,
die ihren eigenen Lebensunterhalt sichern, den ihrer Kinder
jedoch nicht oder nicht vollständig abdecken können. Weitere
Informationen finden Sie unter hier.
e) Kinderfreibetrag
Bei Abgabe der
Steuererklärung berechnet das Finanzamt, ob der Bezug des
Kindergelds oder der steuerliche Freibetrag im Jahr 2023 von
8952 Euro für die Steuer der Eltern günstiger ist. Der
Kinderfreibetrag bedeutet, dass Eltern auf diesen Betrag
keine Steuern zahlen müssen, weil ein Existenzminimum für
Kinder steuerfrei bleiben muss.
Der Freibetrag wird bei
der Steuererklärung in die Anlage "Kind" eingetragen. Weitere
Infomationen finden sich auf der Webseite
des BMFSFJ.
f) Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten
Elternpaare und
Alleinerziehende dürfen bis zu 4000 Euro pro Kind als
Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen.
Zusammenlebende Elternteile müssen hierfür in der Regel
beide Berufstätig sein. Die Steuervergünstigung gilt für
Kinder zwischen 0 und 13 Jahre.
g) Wohnungsbauprämie
Sie fördert
Sparleistungen, die auf den Bau oder Kauf einer Immobilie
ausgerichtet sind - wie zum Beispiel den Bausparvertrag.
Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, bezuschusst der Staat
die erbrachte Sparleistung mit bis zu 8,8 Prozent.
Die Wohnungsbauprämie kann
bereits von Kindern ab 16 Jahren beantragt werden. Weitere
Informationen finden Sie hier.
h) Kindergeld
Es gibt für Kinder (pro Kind) unter 18 Jahren (oder nach
Volljährigkeit unter bestimmten Bedingungen) 250€ Kindergeld.
Nähere Informationen finden Sie hier.
2. Im Studium
a)
Flexibilisierungsmöglichkeiten im Studium
Um Schwangerschaft,
Studium und Kind(er) besser vereinbaren zu können, hat das
Landeshochschulgesetz den Hochschulen Spielräume eröffnet,
das Studium von Müttern und Vätern zu flexibilisieren.
b) Teilzeitstudium
Das Landeshochschulgesetz
ermöglicht den Hochschulen in Baden-Württemberg das
Einrichten von Teilzeitstudiengängen. Einige Hochschulen
bieten ein Teilzeitstudium bereits an, beispielsweise die
Universität Heidelberg.
Weitere Informationen über
die Zulassungsvoraussetzungen sind bei der jeweiligen
Hochschule zu erfragen.
c) Mutterschutz und
Elternzeit
Die Regelung im LHG zu den
Prüfungsordnungen lautet: § 34 Prüfungsordnungen Abs. 1 Satz
2:
Die Prüfungsordnungen
müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem
Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren
Inanspruchnahme ermöglichen.
Das neue Hochschulgesetz
hat auf viele Detailregelungen verzichtet und den
Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ordnungen zu
erlassen. Generelle Regelungen auf Hochschulebene sind in
den Grundordnungen festgelegt. Fachspezifische Regelungen
sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge
geregelt.
d) Beurlaubung
Natürlich besteht auch
die Möglichkeit, sich für die Zeiten der Kindererziehung
beurlauben zu lassen. § 61 LHG regelt die Beurlaubung.
(1) “Auf ihren Antrag
können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung
zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden
(Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel
zwei Semester nicht übersteigen.
(2) … Sie sind nicht
berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie
Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach §
28, zu benutzen.
Während der Zeiten der
Beurlaubung ist die Gefahr groß, den Kontakt zu den
Studienkolleginnen und –kollegen zu verlieren. Es laufen
daher zahlreiche Bemühungen, einerseits
Teilzeitstudienmöglichkeiten zu etablieren und andererseits
im Urlaubssemester Scheine und Prüfungen ablegen zu dürfen.