Studieren mit Kind
Gut 6 Prozent aller Studierenden haben Kinder. Es ist oftmals eine
große Herausforderung, die Anforderungen eines Studiums mit den Aufgaben
der Kinderbetreuung und -erziehung zu vereinbaren. Zahlreiche Hochschulen
in Baden-Württemberg bemühen sich, ihre Angebote zu verbessern, um den
Spagat zwischen Windeln und Wissenschaft zu erleichtern. Hinzu kommt
häufig noch die Notwendigkeit, nebenbei zu jobben.
Studi
online gibt nützliche Tipps
Beratungs- und sonstige Angebote der Gleichstellungsbüros vor
Ort
Umfangreiche Beratungsangebote für Studierende mit Kind(ern)
finden Sie auch in den Gleichstellungsbüros an den Hochschulen und bei den Studentenwerken
- Studierendenwerke
- Universitäten
- Pädagogische Hochschulen
- Musik- und Kunsthochschulen
- Hochschulen für Angewandte Wissenschaften
- Duale Hochschule
Studierende Mütter - Situation an Hochschulen
Das Phasenmodell, das ein Nacheinander von Ausbildung, Eintritt ins
Erwerbsleben, Festigung der Berufsposition oder Karriere und dann erst
eine Familiengründung vorsieht, ist – zumindest in den alten Bundesländern
– ein verbreitetes Muster. Für Frauen mit Hochschulausbildung
und dem Wunsch nach Kindern ist dieses Lebensmuster allerdings von einiger
Brisanz.
Wie gelingt es studierenden Eltern, Studium und Kind zu vereinbaren?
Den Abschlussbericht zum Forschungsprojekt der SoFFI.K finden Sie hier.
Kontaktstellen "Frauen und Beruf"
In Baden-Württemberg gibt es 10 Kontaktstellen "Frau und Beruf". Diese frauenspezifischen
Beratungsstellen sind vor Ort in Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Bildung eingebunden. Sie sind die Anlaufstelle für Frauen zu allen beruflichen Fragen. Sie ermutigen Frauen zu einer aktiven Lebens- und Berufswegeplanung, zeigen zum Beispiel Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf und bieten Hilfestellung u.a. in folgenden Bereichen an:
- Aus- und Weiterbildung, Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nach der Familienphase
- Kursen und Seminaren zu allen Aspekten des Frauenerwerbslebens
- Fördermöglichkeiten, Messen, Informationsveranstaltungen zum Thema Frau und Beruf
- Informationen über Berufsbilder, Anforderungen und Qualifikationen
- Erschließung von neuen Berufsbildern für Frauen
- Informationen zur Existenzgründung
Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
Rechtliche Grundlagen:
1. Allgemein
a) Elternzeit
Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten leiblichen Eltern und Adoptiveltern.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl alleine als auch gemeinsam nehmen.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Mutter und Vater Anspruch zu den bisherigen Bedingungen - entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz – weiterbeschäftigt zu werden.
b) Elterngeld
Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes mit dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Es ersetzt das bisherige Bundeserziehungsgeld.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt sind.
Elterngeld wird in Höhe von bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoerwerbs-Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes gewährt, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Auch Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, erhalten ein Elterngeld von mindestens 300 Euro; für Geringverdiener kann sich ein höheres Elterngeld ergeben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für jedes weitere Kind um je 300 Euro.
Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld werden allerdings angerechnet.
Wie bekomme ich Elterngeld?
Elterngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder bei der Elterngeldstelle. Den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen können Sie bei Ihrer Gemeinde wieder abgeben oder direkt zur Elterngeldstelle senden
c) Mutterschaftsgeld
Dieser Zuschuss steht der werdenden Mutter bereits während der Sechs-Wochen-Schutzfrist vor der Geburt zu und kann frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden. Ausbezahlt wird das Mutterschaftsgeld bis 8 Wochen nach der Geburt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist, Anträge gibt es bei den Krankenkassen oder über das Bundesverwaltungssamt.
d) Landeserziehungsgeld
Für Geburten ab dem 01.01.2007 wird im Anschluss an das Elterngeld ein steuerfreies Landeserziehungsgeld gezahlt. Dieses wird ab dem 13. oder dem 15. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes. Es wird für bis zu zehn Lebensmonate des Kindes gezahlt und beträgt bis zu 205 Euro pro Monat und Kind. Ab dem dritten Kind beträgt es bis zu 240 Euro monatlich.
Das Formular "Antrag auf Landeserziehungsgeld“ erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht
Ihnen auf den Internetseiten der L-Bank zum Download zur Verfügung.
e) Mehr Kinderzuschlag für Eltern
Der Kinderzuschlag wird in Zukunft neben der Geldleistung in Höhe von bis zu 140 Euro auch Leistungen umfassen für z.B. eintägige Schulausflüge, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Zuschuss zu gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung oder der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die ihren eigenen Lebensunterhalt sichern, den ihrer Kinder jedoch nicht oder nicht vollständig abdecken können. Weitere Informationen finden Sie unter hier.
f) Kinderfreibetrag
Bei Abgabe der Steuererklärung berechnet das Finanzamt, ob der Bezug des Kindergelds oder der steuerliche Freibetrag von 7008 Euro für die Steuer der Eltern günstiger ist. Der Kinderfreibetrag bedeutet, dass Eltern auf diesen Betrag keine Steuern zahlen müssen, weil ein Existenzminimum für Kinder steuerfrei bleiben muss.
Der Freibetrag wird bei der Steuererklärung in die Anlage "Kind" eingetragen.
g) Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Elternpaare und Alleinerziehende dürfen bis zu 4000 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Zusammenlebende Elternteile müssen hierfür in der Regel beide Berufstätig sein. Die Steuervergünstigung gilt für Kinder bis 14 Jahre.
h) Stärkegutscheine
Seit 2008 bietet das Sozialministerium Eltern einen STÄRKE-Gutschein an. Der Gutschein im Wert von 40 Euro wird Ihnen vom Einwohnermeldeamt zugeschickt und kann bei der Teilnahme eines Elterntreffs oder -bildungskurses eingelöst werden. So können sich Eltern von Fachkräften anleiten lassen, Erfahrungen austauschen und Kontakte zu anderen jungen Familien zu knüpfen.
Weitere Informationen über den STÄRKE-Gutschein finden Sie hier.
i) Wohnungsbauprämie
Sie fördert Sparleistungen, die auf den Bau oder Kauf einer Immobilie ausgerichtet sind - wie zum Beispiel den Bausparvertrag. Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, bezuschusst der Staat die erbrachte Sparleistung mit bis zu 8,8 Prozent.
Die Wohnungsbauprämie kann bereits von Kindern ab 16 Jahren beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
2. Im Studium
a) Studiengebühren
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen
Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind von der
Studiengebühr befreit.
b) Flexibilisierungsmöglichkeiten im Studium
Um Schwangerschaft, Studium und Kind(er) besser vereinbaren
zu können, hat das Landeshochschulgesetz den Hochschulen Spielräume
eröffnet, das Studium von Müttern und Vätern zu flexibilisieren.
c) Teilzeitstudium
Das Landeshochschulgesetz ermöglicht den Hochschulen in Baden-Württemberg das Einrichten von Teilzeitstudiengängen. Einige Hochschulen bieten ein Teilzeitstudium bereits an, beispielsweise die Universität Heidelberg.
Weitere Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen sind bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
d) Mutterschutz und Elternzeit
Die Regelung im LHG zu den Prüfungsordnungen lautet: § 34 Prüfungsordnungen Abs. 1 Satz 2:
Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend
dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen
über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.
Das neue Hochschulgesetz hat auf viele Detailregelungen verzichtet
und den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ordnungen
zu erlassen. Generelle Regelungen auf Hochschulebene sind in den Grundordnungen
festgelegt. Fachspezifische Regelungen sind in den Prüfungsordnungen
der einzelnen Studiengänge geregelt.
e) Prüfungen
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Studium und familiären Pflichten darauf bestanden,
dass gewisse Mindeststandards, die bereits vor Inkrafttreten des LHGs
in den alten Hochschulgesetzen Gültigkeit besaßen, weiterhin
beachtet werden müssen.
Die alte Regelung im Universitätsgesetz für Prüfungen,
die hier stellvertretend auch für die anderen Hochschultypen zitiert
wird, lautet:
§ 50 Prüfungen Universitätsgesetz (UG)
(9) "Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für
das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es
überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen
und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für
die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungs-
und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester
verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des
Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen;
die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß
§ 39 Abs. 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung.
Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf
des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich
mitzuteilen."
f) Beurlaubung
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich für die
Zeiten der Kindererziehung beurlauben zu lassen. § 61 LHG regelt die Beurlaubung.
(1) “Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem
Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium
befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der
Regel zwei Semester nicht übersteigen.
(2) … Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen
sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach §
28, zu benutzen.
Während der Zeiten der Beurlaubung ist die Gefahr groß, den Kontakt
zu den Studienkolleginnen und –kollegen zu verlieren. Es laufen
daher zahlreiche Bemühungen, einerseits Teilzeitstudienmöglichkeiten
zu etablieren und andererseits im Urlaubssemester Scheine und Prüfungen
ablegen zu dürfen.
g) Finanzielle Hilfen und Förderangebote
Informationen finden Sie beim Familienwegweiser sowie auf den Seiten der Beratungsangebote der Hochschulen
und der Studierendenwerke.